Allgemeines
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Bad Aibling des Deutschen
Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Bad Aibling. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Aibling eingetragen.
§
2 Vereinszweck
- Zweck
der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in
den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für
die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit
und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und die
Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern.
- Die
Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze
religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie
achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
- Die
Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die
Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes und der
Jugendhilfe.
- Die
Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine
Person darf durch Ausgaben, die de Zweck der Sektion fremd sind,
oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
3 Verwirklichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung
bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen;
- Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen
sowie Wanderungen;
- Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung
des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und
Erhalten von Wegen;
- Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt
der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports
und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
- Umfassende Jugend- und Familienarbeit.
§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie
unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und
Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu diesen Pflichten gehören:
1.
den Jahresbericht und die
Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt
worden sind;
2.
die von der Hauptversammlung
beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu
bezahlen;
3.
Veränderungen im Vorstand der
Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
4.
die satzungsgemäßen Beschlüsse
der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung
die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die
die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
5.
in der Satzung die Haftung des DAV
für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von
Einrichtungen der DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV
entstehen;
6.
Satzungsänderungen vom Präsidium
des DAV genehmigen zu lassen;
7.
jede Veräußerung oder Belastung
von Grund‑ oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt,
vom DAV genehmigen zu lassen;
8.
ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§
5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1.
Die volljährigen Mitglieder haben
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt
werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen
Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden
Rechte.
2.
Den nicht volljährigen Mitgliedern
stehen die in Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des
Wahl‑ und Stimmrechts zu.
3.
Die Mitglieder der Sektion sind
mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von
dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen
Gebrauch zu machen.
4.
Eine Haftung der Sektion und der
von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der
Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV
abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in
denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen
Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Recht
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden
kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von
Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen
Sektion des Deutschen Alpenvereins.
5.
Eine Haftung des Deutschen
Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden,
die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV
oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den
Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle
beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer
sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§
7 Mitgliederpflichten
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar
des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige
Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der
Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in
Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
- Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für
den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
- Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den
vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom
Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift
alsbald der Sektion mitzuteilen.
§
8 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die
Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer
Kategorie; den Beitrag übernimmt die Sektion.
§
9 Aufnahme
- Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich –
auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu
beantragen.
- Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die
Entscheidungsbefugnis delegieren.
- Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des
ersten Jahresbeitrages wirksam.
§
10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.
§
11 Austritt, Streichung
- Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand
mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Jahres. Der Austritt ist
spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung
streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger
Aufforderung nicht bezahlt hat.
§
12 Ausschluß
- Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat
ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den
Vorstand).
- Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen
Beschlüsse
oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den
Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder
des
DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
- Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Sie muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt und begründet werden.
- Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über
den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenem Briefes bekannt zu geben.
§
13 Abteilungen
1.
Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des
Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion
zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluß
auflösen.
2.
Die Geschäftsordnung einer Abteilung oder Gruppe darf weder der
Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen; sie bedarf der
Genehmigung durch den Sektionsvorstand.
3.
Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen
nicht zu.
Sektionsorgane
§
14 Organe der Sektion
Organe der Sektion sind:
a) der Vorstand;
b) der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung; d) der Ehrenrat;
Vorstand
§
15 Zusammensetzung
- Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, Zweiten
Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer, und dem Vertreter der
Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand) sowie 3
Beisitzern/innen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 4 (höchstens 6) Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen
Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der
Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen
langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder
ein Ersatzmitglied.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand
kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§
16 Vertretung
Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den
geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der Erste Vorsitzende, der Zweite
Vorsitzende und der Schatzmeister haben Einzelvertretungsbefugnis; handelt
es sich um Rechtsgeschäften über einen Vermögenswert von mehr als Euro
5.000,-, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes
erforderlich.
§
17 Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle
Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet
in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
§
18 Geschäftsordnung
1.
Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden bei dessen
Verhinderung durch die Vertretung einberufen und geleitet. Er ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
3.
Der Vorstand muß einberufen werden, wenn es mindestens 2 seiner
Mitglieder verlangen.
4.
Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
Beirat
§
19 Zusammensetzung
1.
Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern. Für die Wahl, Amtsdauer und
Abberufung der Beiratsmitglieder gelten § 15 entsprechend.
2.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen
Vereinsangelegenheiten zu beraten.
3.
Dem Vorstand soll Gelegenheit zur Teilnahme an den Sitzungen des
Beirats gegeben werden. Ein Stimmrecht kommt dem Vorstand nicht zu.
4.
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat werden vom Ersten
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
Beschlußfassungen haben getrennt zu erfolgen.
Mitgliederversammlung
§
20 Einberufung
1.
Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei
Wochen vorher schriftlich durch das Mitteilungsblatt oder durch Veröffentlichung
in dem für Bad Aibling zuständigen Amtsblatt eingeladen werden müssen;
dabei soll die Tagesordnung mitgeteilt werden.
2.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach
den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muß einberufen
werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat
zu.
§
21 Aufgaben
1.
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechung
entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
d) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
h) die Sektion aufzulösen.
2.
Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
fassen; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel
der ab gegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung
des DAV.
§
22 Geschäftsordnung
Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Versammlung. Es
ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse enthalten muss
und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Ehrenrat,
Rechnungsprüfer, Auflösung
§
23 Ehrenrat
1.
Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eines dem
Vorstand angehören soll. Die übrigen Mitglieder dürfen kein Amt im
Verein ausüben.
2.
Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung
gewählt, das dem Vorstand angehörende von diesem.
3.
Der Ehrenrat ist berufen,
a) Streitigkeiten innerhalb der Sektion zu schlichten,
b) Ehrenverfahren und Ausschlußverfahren durchzuführen. Die Beschlüsse
ergehen mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse sind abgesehen vom
Ausschlußverfahren,
endgültig.
§
24 Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren zwei
Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die
Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und er
Mitgliederversammlung zu berichten.
§
25 Auflösung
Über die Auflösung der
Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger
als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von
einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitglieder- versammlung
beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung
beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der
Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an
eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt
und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und
Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens
und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege‑
und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich
zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst
wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder
der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft
anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft
zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen
gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Beschlossen
in der Mitgliederversammlung vom 7. März 2003.
Ergänzt in der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 2009.
Für
die Sektion Bad Aibling
|
gez. Werner Weinbacher, 1. Vorsitzender
|
|